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Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeine Bedingungen

1. Allgemeine Hinweise
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma teiwes.av Veranstaltung e.K. (im Folgenden „Unternehmen“) und ihren Kunden (im Folgenden „Kunde“). Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn das Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

2. Angebote & Vertragsschluss
Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht mit einer schriftlichen Bindefrist versehen sind. Sofern ein Angebot mit einer schriftlichen Bindefrist versehen ist, reservieren wir das angebotene Mietmaterial sowie die personellen Kapazitäten im Rahmen unserer technischen Dienstleistungen vorbehaltlich möglicher Änderungen.

Der Vertrag kommt erst durch schriftliche oder fernschriftliche (z.B. E-Mail) Bestätigung des Unternehmens zustande. Ein Vertrag kommt außerdem durch die Überlassung des Mietgegenstandes oder durch Beginn der Serviceleistung zustande.

3. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Unternehmens und der schriftlichen Auftragsbestätigung. Das Unternehmen ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmen erbringen zu lassen. Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

4. Preise & Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Rechnungen des Unternehmens sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

Die Preise für unser Mietmaterial sowie für unsere technischen Dienstleistungen kann der Kunde dem Angebot des Unternehmens entnehmen. Gibt es kein Angebot, gelten die Preise der aktuellen Preisliste, die wir Ihnen ggf. bei Bedarf übersenden.

Gewährte Rabatte aus früheren Angeboten und/oder Rechnungen sind für die aktuelle Rabattgewährung nicht bindend. Bei Neukunden oder wenn dem Unternehmen Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist das Unternehmen berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Aufrechnungsrechte und Zurückhaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche des Kunden sind bereits rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

5. Rücktritt / Stornierung
Der Kunde kann den Vertrag bis zu 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei stornieren. Die Stornierung bedarf zur Gültigkeit der Schriftform. Bei einer späteren Stornierung werden folgende Stornogebühren fällig:

Ab 29 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 25 Prozent des vereinbarten Preises
Ab 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 Prozent des vereinbarten Preises
Ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75 Prozent des vereinbarten Preises
Weniger als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 Prozent des vereinbarten Preises

Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Stornierungsschreibens beim Unternehmen maßgeblich.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

6. Haftung
Das Unternehmen haftet für Schäden nur, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Unternehmens oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgestz bleibt unberührt.

Die Haftung des Unternehmens für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt.

7. Gewährleistung
Der Kunde hat die Leistung des Unternehmens unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen.

Bei berechtigter Mängelrüge leistet das Unternehmen nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

7a. Gewährleistung bei höherer Gewalt
Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein unvorhersehbares, ausserhalb des Einflussbereiches des Unternehmens liegendes Ereignis eintritt, dass die Erfüllung der vertraglichen Pflichten wesentlich erschwert oder unmöglich macht. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Kriege, Terroranschläge, behördliche Maßnahmen, Streiks und Pandemien.

Im Falle höherer Gewalt ist das Unternehmen für die Dauer der Störung und im Unfang seiner Leistungspflichten befreit. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Kunden unverzüglich über das Vorliegen höhrerer Gewalt zu informieren.

Sind die Leistungen aufgrund höherer dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.

Das Unternehmen übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verzögerungen , die durch höhere Gewalt verursacht werden.

8. Datenschutz
Das Unternehmen erhebt, verabeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden nur, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten erforderlich ist oder der Kunde eingewilligt hat. Daten des Kunden werden nicht an Dritte weitergegeben. Der Kunde hat das Recht, auf Wunsch Auskunft über die personenbezogenen Daten zu erhalten.

B. Zusätzliche Bedingungen bei Dienstleistungen

9. Eignung des Veranstaltungsortes & Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsschluss alle relevanten Informationen über die geplante Veranstaltung mitzuteilen. Änderungen dieser Informationen sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Angebote, Konzeptionen, Skizzen, Materialaufstellungen und Pläne unterliegen dem Urheberrecht. Für die Weitergabe an Dritte ist eine schriftliche Bestätigung des Unternehmens notwendig. Verstöße können strafrechtlich verfolgt werden.

Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, den Aufbauort vor Durchführung des Vertrages auf seine Eignung zu überprüfen. Es obliegt ausschließlich dem Kunden den Veranstaltungsort in einem für den Aufbau geeigneten Zustand bereitzustellen.

Der Kunde stellt sicher, dass alle zur Durchführung der Veranstaltung notwendigen Genehmigungen rechtzeitig vorliegen.

Der Kunde hat für eine ordnungsgemäße Stromversorgung und für eine stabile Internetverbindung zu sorgen. Der Kunde haftet dafür, dass der Veranstaltungsort den sicherheits- und branschutzrechtlichen und personenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen.

Der ungehinderte Zugang (u.a. entsprechende Parkmöglichkeiten, Aufzug ) zum Veranstaltungsort ist durch den Kunden sicherzustellen.

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter des Unternehmens Zutritt zum Veranstaltungsort erhalten. Der Zugang zu den technischen Geräten ist jederzeit zu ermöglichen.

Kommt es im Rahmen der Veranstaltung, beginnend vom Aufbau über die Betreuung bis hin zum Abbau, durch nicht von dem Unternehmen zu vertretene Erschwernisse (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliches Personal, längere Transportwege, umfangreichere Arbeitsleistungen ), so hat der Kunden die dadurch entstandenen Mehrkosten zu tragen.

Wünscht der Kunden eine gemeinsame Vorbegehung des Veranstaltungsortes, um beispielsweise Details für die technische Umsetzung vor Ort zu besprechen oder gemeinsam Ideen zu entwickeln, befreit Sie dies nicht von Ihrer Pflicht, den Veranstaltungsort selbst auf seine Eignung zu prüfen.

Sofern fest verbaute Technik (z.B. eine hauseigene Beschallungsanlage im Tagungshotel) Teil unseres technischen Setups ist, ist uns auch zu dieser Technik jederzeit Zutritt zu gewähren. Sollte dies aufgrund hausinterner Bestimmungen nicht möglich sein, muss für die gesamte Dauer der Veranstaltung (vom Aufbau bis einschließlich Abbau) ein geeigneter Ansprechpartner mit fachlichem Wissen und den notwendigen Zutrittsberechtigungen vor Ort und für uns jederzeit erreichbar sein.

10. Informationen vor Veranstaltungsbeginn / Speicherung von Präsentationen und Videos
Für einen reibungslosen Veranstaltungsablauf ist der Kunde dazu verpflichtet, dem Unternehmen alle relevanten Informationen wie z.B. mögliche Auf- und Abbauzeiten, Veranstaltungszeiten, einen detaillierten Ablaufplan, inhaltliche Anforderungen, Personenzahl, Sitzordnung etc. mitzuteilen.

Änderungen während der gesamten Planungsdauer sind uns unverzüglich mitzuteilen.

Sofern der Kunde das Unternehmen mit der Einspielung von Präsentationen, Videos und/oder Musik beauftragt hat (Regie), sind dem Unternehmen alle Inhalte mindestens 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn zur Verfügung zu stellen, um diese aus technischer Sicht (nicht aus inhaltlicher Sicht!) zu prüfen. Diese Daten werden durch das Unternehmen streng vertraulich behandelt und werden nur für den Zeitraum Ihrer Veranstaltung auf den Präsentationsgeräten gespeichert. Im Anschluss werden die oben genannten Daten (Präsentationen, Videos) gelöscht.

Eine Archivierung Ihrer Präsentationen und Videos erfolgt separat in Ihrem Kundenordner, um diese für kommende Veranstaltungen nutzen zu können. Sollte eine Speicherung und Archivierung nicht erwünscht sein, kann der Speicherung jederzeit widersprochen werden. Im Fall des Widerspruchs löschen wir sämtliches Datenmaterial.

11. Abnahme durch den Kunden
Der Kunde hat das Recht, sich im Rahmen einer Probe vom technischen Aufbau und dem geplanten Ablauf zu überzeugen. Die Dauer der Probe sowie der zeitliche Abstand zum Veranstaltungsbeginn sind anhand der technischen Komplexität und dem geplanten Ablauf der Veranstaltung auszurichten und nach gemeinsamer Rücksprache zu definieren. Im Rahmen der Probe entstandene Personalkosten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

Sofern der Kunde innerhalb der Probe keine Änderungswünsche platziert, gilt der gesamte Aufbau als abgenommen.

Sofern nicht anders vereinbart, ist das Unternehmen – vorbehaltlich unvorhergesehener Schwierigkeiten – mindestens 30 Minuten vor Veranstaltungsbeginn einsatzbereit. Sollte der Kunde bis zu diesem Zeitpunkt von dem Recht der Probe keinen Gebrauch gemacht haben, gilt der technische Aufbau automatisch als abgenommen.

12. Stunden- & Tagessätze
Die Abrechnung der Personalleistungen erfolgt grundsätzlich nach Stunden gemäß vorliegendem Angebot.
Je nach Art und Umfang des Projektes (z.B. wenn unser Techniker für eine mehrtägige Veranstaltung bei Ihnen vor Ort ist und bleibt) bevorzugen wir ggf. die Abrechnung nach Tagessätzen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, beziehen sich die von uns angebotenen Tagessätze auf eine Arbeitszeit von 8 Stunden zuzüglich Pausenzeiten (ArbZG). Eventuell anfallende Überstunden über den angebotenen Tagessatz hinaus rechnen wir zusätzlich zu unserem aktuell gültigen Stundensatz ab.

13. Nachtzuschläge
Für geleistete Arbeitsstunden in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr erlauben wir uns, einen Nachtzuschlag in Höhe von 25% zu berechnen.

14. Wochenend- & Feiertagszuschläge
Für Arbeiten, die unumgänglich an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag, durchgeführt werden müssen, um die Umsetzung einer Veranstaltung zu gewährleisten, erheben wir einen Wochenend- und Feiertagszuschlag in Höhe von 25%.

15. Kosten für Vorbesichtigungen
Sofern Sie als unser Vertragspartner eine gemeinsame Begehung bzw. Besichtigung des Veranstaltungsortes explizit wünschen, kommen wir Ihrem Wunsch gerne nach und beraten Sie vor Ort bestmöglich. Resultiert aus der Vorbegehung ein verbindlicher Auftrag für uns, fallen für Sie keine Kosten an. Sofern wir Sie im Rahmen einer Begehung begleitet und mit Ideen sowie technischem Fachwissen beraten haben, Sie uns jedoch keinen Auftrag erteilen, behalten wir uns das Recht vor, Ihnen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 € netto in Rechnung zu stellen.

Gleiches gilt für umfangreiche Beratungsleistungen, die online oder telefonisch stattfinden, und den gewöhnlichen Beratungsumfang im Rahmen einer Angebotserstellung überschreiten.

Für Vorbesichtigungen gelten folgende Ausnahmen: Sofern die Vorbegehung Ihrer Location eine Anreise von mehr als 30 km (ausgehend von unserem Standort Carl-Zeiss-Str. 27, 30827 Garbsen) erfordert, mit einer Reise ins Ausland verbunden ist oder aber länger als zwei Stunden Arbeitszeit unserer Mitarbeitenden in Anspruch nimmt, behalten wir uns das Recht vor, Ihnen die entstandenen Kosten für die Vorbesichtigung gesondert in Rechnung zu stellen.

C. Mietbedingungen für Material

16. Mietzeit
Die Mietzeit für unser Material beginnt und endet zu den in der Auftragsbestätigung angegebenen Zeiten. Ist ein Beginn der Mietzeit nicht ausdrücklich angegeben, beginnt die Mietzeit mit der Auslieferung oder der Herausgabe des Gerätes durch das Unternehmen und endet mit dem Wiedereintreffen des Gerätes im Lager des Unternehmens.
Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag. Die Mietzeit wird nach Tagen berechnet. Angefangene Tage zählen dabei voll. Für die Miete unseres Materials ohne technische Begleitung gilt folgende Staffelung:

1 Miettag(e) = Faktor 1
2 Miettag(e) = Faktor 1
3 Miettag(e) = Faktor 1
4 Miettag(e) = Faktor 1,5
5 Miettag(e) = Faktor 1,7
6 Miettag(e) = Faktor 1,9
7 Miettag(e) = Faktor 1,9
8 Miettag(e) = Faktor 2
9 Miettag(e) = Faktor 2,5
10 Miettag(e) = Faktor 3

Verzögert sich das Eintreffen der Geräte bei Rücklieferung über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, werden diese Zeiten nachberechnet.

17. Gebrauchsüberlassung & Pflichten des Mieters / Gewährleistung
Das Unternehmen verpflichtet sich, dem Kunden die Mietsache im Lager des Unternehmens in Garbsen in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der vorher abgestimmten Abholzeit erfolgen.

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich anzuzeigen. Wird die Untersuchung und/oder die Anzeige unterlassen, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt und mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei.

Liegt ein angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist das Unternehmen nach eigener Wahl zum Austausch, Ersatzlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist das Unternehmen zur Vervollständigung oder zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Kunde als Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften bzw. fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Zudem hat der Kunde sicherzustellen, dass die Mietgeräte ausreichend vor jeglichen Witterungsverhältnissen (Niederschlag, Feuchtigkeit, direkte Sonneneinstrahlung, etc.) geschützt sind. Dies gilt für den Betrieb, wie auch für die Lagerung des Materials. Ferner hat der Kunde die Geräte vor Verschmutzung und Beschädigung sowie vor Diebstahl und Feuer zu schützen.

Aufkleber wie z.B. Typenschilder, Labels vom Unternehmen dürfen nicht entfernt werden. Es dürfen keine Aufkleber o.ä. angebracht werden.

Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen bzw. zuvor unterwiesenen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Bei Geräten mit Stromanschluss hat der Kunde für eine störungsfreie Stromversorgung zu sorgen.

Sämtliche auf den Geräten aufgespielte Daten sind vom Kunden vor Rückgabe zu löschen.

Das Unternehmen prüft nach Rückerhalt die Geräte auf evt. noch vorhandene Daten und löscht diese gegebenenfalls. Eine datentschutzrechtliche Gewähr des Unternehmens für nicht gelöschte Daten wird nicht übernommen.

Der Kunde haftet für den Verlust des Mietmaterials. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Kleinteile, hat der Kunde den Neuwert zu erstatten.

18. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Überlassung des Mietgegenstandes an den Kunden auf den Kunden über.

Den Transport des Mietgegenstandes übernimmt der Kunde. Er übernimmt in Folge das Transportrisiko, es sei denn, es ist etwas anderes zwischen dem Unternehmen und dem Kunden schriftlich vereinbart.

D. Schlussbestimmungen

19. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen, der teiwes.av Veranstaltungstechnik e.K. und Ihnen als Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird. 

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens.

20. Salvartorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

21. Sonstiges
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten sind vorbehalten.

teiwes.av Veranstaltungstechnik e.K.
Januar 2025, Garbsen